Schulungseinrichtungen und Personen und Stellen für die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer

Register der anerkannten Schulungseinrichtungen und Personen und Stellen für die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer

Register der anerkannten Schulungseinrichtungen gemäß § 5 AEG und der anerkannten Personen und Stellen für die Ausbildung gemäß § 14 TfV

Ausbilder oder Ausbildungsorganisationen, die Triebfahrzeugführern oder sonstigem Betriebspersonal der Eisenbahnen wichtige sicherheitsrelevante Kenntnisse vermitteln, müssen besonders qualifiziert sein. Der Gesetzgeber hat daher in § 7d AEG für Schulungseinrichtungen eine gesetzliche Pflicht zur Anerkennung vorgesehen und diese in der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) für Triebfahrzeugführer konkretisiert.

Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf dafür einer Anerkennung vom Eisenbahn-Bundesamt. Grundlage dafür sind §§ 1 und 14 TfV. Diese Anerkennung kann für Einzelpersonen (Ausbilder) oder für Ausbildungsorganisationen beantragt werden.

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Mon Mar 06 11:04:53 GMT 2023

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