Suche
Register der anerkannten Personen und Stellen für die Prüfung - Prüforganisation gemäß § 15 Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV)
Register der anerkannten Personen und Stellen für die Prüfung - Prüforganisation gemäß § 15 TfV
Wer Triebfahrzeugführer prüfen will, bedarf einer behördlichen Anerkennung.
An die Prüfer und Prüfungsorganisationen werden hohe Anforderungen gestellt. Sie müssen Vorkehrungen getroffen haben, um Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Weisungsfreiheit zu gewährleisten. Prüfer müssen außerdem besonders zuverlässig sein und über eine besondere fachliche Qualifikation verfügen. Sie müssen mindestens 26 Jahre alt und geistig und körperlich geeignet sein. Die Antragsteller sind daher verpflichtet, dem Antrag auf Anerkennung als Prüfer geeignete Nachweise vorzulegen und Angaben über das Prüfungsverfahren zu machen.
mcloud_id:AAE4B44B-4E48-4716-9A7F-41136DCFEBCE
Links zu den Daten
Allgemeine Info zu § 15 TfV
https://www.eba.bund.de/DE/Themen/Tfz-Fuehrerscheinstelle/Pruefer/pruefer_node.htmlRegister_Pruefer
https://www.eba.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Tfz_Fuehrerscheinstelle/Pruefer/Register_Pruefer.pdf?__blob=publicationFile&v=58Nutzungshinweise
Links zu den Metadaten
Bereitgestellt durch
Eisenbahn-Bundesamt
Kategorie
Aktualität der Datensatzbeschreibung
Mon Mar 06 11:04:53 GMT 2023
Aktualisierungsfrequenz
Unregelmäßig
Raumbezug der Daten
Nutzungsbestimmung
Freie Nutzung
Lizenz
Es gelten keine Bedingungen